Allgemeine Geschäftsbedingungen
der AnCa Human Resource GmbH für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
Stand: 01.06.2025
1. Vertragsbeziehungen
1.1
AnCa stellt dem Kunden (Entleiher) seine Mitarbeiter auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorübergehend für einschlägige Arbeitsleistung zur Verfügung. Für den Arbeitnehmerüberlassungsdienstl. gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Kunden. Die Aufnahme der Tätigkeit des überlassenen Mitarbeiters beim gilt als Anerkenntnis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2
AnCa ist Arbeitgeber der überlassenen Mitarbeiter. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Kunden. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen (u.a. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit) sind ausschließlich mit AnCa zu vereinbaren, wobei AnCa auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche des Kunden Rücksicht nimmt, soweit dies möglich ist. Die von AnCa überlassenen Mitarbeiter sind nicht befugt, AnCa rechtsgeschäftlich zu vertreten.
1.3
Die Überlassung erfolgt vorübergehend (§ 1 Abs. 1 S. 4 AÜG) für die vereinbarte Überlassungsdauer, maximal aber bis zur zulässigen Überlassungshöchstdauer. Der Kunde wird AnCa unaufgefordert etwaige, für ihn derzeit oder in Zukunft geltenden Tarifverträge und/oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen, die eine Abweichung von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen, in Kopie zu übermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Tarifvertrages und/oder einer Betriebs-/Dienstvereinbarung eine kürzere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate geregelt ist.
1.4
Aufträge können von beiden Seiten mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung des Entleihers ist gegenüber AnCA auszusprechen, sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt wird.
2. Einsatz- und Abwicklungsbedingungen
2.1
Der Kunde versichert, dass sein Betrieb nicht unter das Arbeitnehmerüberlassungsverbot des § 1 b AÜG fällt. Der Kunde versichert, dass sämtliche Angaben im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und den Kundenauskunftsblättern vollständig und zutreffend sind; Änderungen teilt der Kunde der AnCa umgehend schriftlich mit.
2.2
Der Kunde versichert weiter, dass er die Zeitarbeitnehmer, die ihm von AnCA überlassen werden, nicht mit Tätigkeiten betraut, die vom Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages i.S.d. § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) erfasst sind, es sei denn, dies ist mit AnCA ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2.3
Der Kunde setzt AnCa-Mitarbeiter ausschließlich an dem vereinbarten Ort und für die vereinbarten Tätigkeiten und Dauer ein. Der Kunde setzt die ihm überlassenen AnCa-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt AnCa insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt überlassenen Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.
2.4
Der Kunde wird überlassene AnCa-Mitarbeiter nicht in einem von einem Streik betroffenen Betrieb einsetzen und informiert AnCa unverzüglich über geplante und ihm bekannte Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Ferner wird der Kunde die überlassenen AnCa- Mitarbeiter, weder offen noch verdeckt, an andere Unternehmen weiterüberlassen (kein Kettenverleih).
2.5
Sofern der Kunde gegen die Pflichten und Zusicherungen aus 1.3, 2.1 bis 2.4 verstößt, ist er verpflichtet, AnCa die hieraus entstehenden finanziellen Nachteile (inkl. etwaige Nachzahlungen an Zeitarbeitnehmer und zugehörige SV-Beiträge, Zinsen, Bußgelder zu erstatten und auf erstes Anfordern hiervon freizustellen.
2.6
AnCa ist berechtigt, überlassene Mitarbeiter abzuberufen und die Erledigung der Arbeiten anderen, gleich geeigneten Mitarbeitern zu übertragen, soweit hierdurch keine berechtigten Interessen des Kunden verletzt werden.
3. Abrechnung, Verzug
3.1
Der Kunde ist verpflichtet, Arbeitsnachweise, die überlassene Mitarbeiter ihm vorlegen, mindestens einmal wöchentlich zu prüfen und abzuzeichnen. Andernfalls gilt der von dem überlassenen Mitarbeiter vorgelegte Arbeitsnachweis als vom Kunden genehmigt. Sofern von dem überlassenen Mitarbeiter kein Arbeitszeitnachweis vorgelegt wurde, ist dies AnCa innerhalb von zwei Werktagen mitzuteilen.
3.2
Die auf Grundlage der Arbeitsnachweise erteilten Rechnungen sind bei Zugang ohne
Abzug fällig. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich etwaiger Zuschläge (vgl. Ziff. 3.3.) und der gesetzlichen Umsatzsteuer. AnCa ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Eine etwaige Annahme geschieht erfüllungshalber; in diesem Falle trägt der Kunde die Bankspesen und die Wechselsteuer. Ungeachtet der wechsel- bzw. scheckrechtlichen Folgen haftet AnCa nicht für eine nicht rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Regressnahme bei Nichteinlösung.
3.3
Die Zuschläge für anfallende Mehrarbeit ebenso wie für Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit berechnet AnCa nach den einschlägigen Tarifbestimmungen des Tarifbezirkes des Entleihers, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist.
3.4
Im Falle des Verzuges ist AnCa berechtigt, dem Entleiher Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins), mindestens jedoch 5% p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
3.5
Der Kunde darf mit Ansprüchen gegen AnCa nur aufrechnen, sofern seine Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
4. Verschwiegenheitspflicht
Die überlassenen Mitarbeiter werden von AnCa zu strengem Stillschweigen über alle Geschäftsangelegenheiten unserer Kunden verpflichtet.
5. Haftung für Mitarbeiter, Reklamationen
5.1
Die überlassenen Mitarbeiter sind sorgfältig ausgewählt. Dennoch ist der Kunde gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und evtl. Beanstandungen an AnCa zu richten.
5.2
Stellt der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden des ersten Einsatztages fest, dass ein überlassener Mitarbeiter sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht er AnCa gegenüber auf Austausch des Mitarbeiters, werden ihm bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
5.3
AnCa haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Mitarbeiter in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung von AnCA beschränkt sich daher auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für derartige Schäden haftet AnCa bis in Höhe der Deckung durch die AnCa-Haftpflichtversicherung. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
5.4
Reklamationen über die Eignung des überlassenen Mitarbeiters sind am Tage ihrer Feststellung bei AnCa geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Reklamation ist AnCa bereit, den Mitarbeiter durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter auszutauschen.
5.5
Verspätete Reklamationen geben dem Kunden keinerlei Ansprüche. Insbesondere hat bei verspäteter Reklamation der Kunde keinen Anspruch auf Austausch des Mitarbeiters durch einen anderen Mitarbeiter.
5.6
AnCa haftet nicht, soweit überlassene Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.
5.7
Sofern die von AnCa überlassenen Mitarbeiter, deren Sachen oder andere Personen durch überlassene Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit für den Kunden zu Schaden kommen, hat der Kunde AnCa von jeder Inanspruchnahme des Geschädigten freizustellen.
5.8
Soweit für den an den Kunden überlassenen Mitarbeiter für die Überlassungsdauer Branchenzuschläge zu zahlen sind, ohne dass diese von AnCa kalkuliert worden waren, oder höhere Branchenzuschläge zu zahlen sind, als von AnCa bei Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages kalkuliert, und deren Zahlbarkeit (1.) nach den im Hinblick auf die Anwendbarkeit eines Branchenzuschlagstarifvertrages in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag dokumentierten Informationen des Kunden für AnCa nicht erkennbar war oder (2.) darauf zurückzuführen ist, dass sich diese dokumentierten Informationen des Kunden geändert haben, verpflichtet sich der Kunde, AnCa von sämtlichen diesen hierdurch entstehenden Aufwendungen freizustellen und diese an AnCa zu ersetzen; dies gilt insbesondere für etwaige hierdurch begründete Lohnnachzahlungen, nachzuzahlende SV-Beiträge, Zinsen oder Bußgelder.
6. Unfallverhütung, Arbeitsschutz
6.1
Der Kunde verpflichtet sich, die überlassenen Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme mit den für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen, für deren Einhaltung zu sorgen und die Arbeitsausführung zu überwachen.
6.2
Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen und auf deren Verwendung zu achten sowie Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe gemäß „BGV A1 „ für überlassene Mitarbeiter bereitzustellen.
6.3
Der Kunde hat alle Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume, die er für die Tätigkeit überlassener Mitarbeiter bereitzuhalten hat, so zu unterhalten und einzurichten sowie die unter seiner Aufsicht stattfindenden Arbeitsabläufe so zu regeln, dass überlassene Mitarbeiter entsprechend den jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt werden, insbesondere gegen Gesundheitsschäden geschützt werden. Soweit überlassene Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Kunden chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) ausüben, hat der Kunde vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung mit den überlassenen Mitarbeitern durchzuführen.
6.4
Die von AnCa überlassenen Mitarbeiter sind derzeit bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg versichert. Der Kunde ist daher verpflichtet, Arbeitsunfälle AnCa und der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels schriftlicher Unfallanzeige unverzüglich zu melden und eine Kopie der Unfallanzeige gem. § 193 SGB VII der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.
6.5
Falls überlassene Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidungen die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit beim Kunden berechtigterweise ablehnen, schuldet der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung für die Arbeitszeit, der ihm die überlassenen Mitarbeiter zur Verfügung standen.
6.6
Zur Wahrnehmung ihrer Arbeitgeberpflichten wird AnCa innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen überlassener Mitarbeiter eingeräumt.
7. Fernbleiben des Leiharbeitnehmers
7.1
Sofern überlassene Mitarbeiter ihre Tätigkeit beim Kunden nicht aufnehmen oder der Arbeit fern bleiben, wird der Kunde AnCa unverzüglich unterrichten.
7.2
AnCa ist in diesen Fällen bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen, gelingt dies nicht, wird AnCa von der Überlassungsverpflichtung und der Kunde von der Vergütungspflicht frei. Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Falle beidseits nicht.
8. Pflichtverletzungen des Kunden
8.1
AnCa ist berechtigt, seine Leistungen zurückzubehalten, sofern der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung mit AnCa ganz oder teilweise nicht erfüllt und AnCa bereits eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat.
8.2
AnCa ist insbesondere dann berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn
8.2.1
der Kunde mit seiner Zahlungspflicht aus diesem oder einem früheren Vertrag in Verzug geraten ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen;
8.2.2
der Kunde die Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden erheblich gefährdet erscheint, insbesondere wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden aufgrund eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens, durch Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste o. ä. dokumentiert ist, oder der Kunde seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen schuldhaft nicht erfüllt.
9. Personalvermittlung
9.1
an den Kunden oder innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungs-vertrages ein direkter Arbeitsvertrag zwischen einem Mitarbeiter und dem Kunden (Entleiher) zustande, so gilt dies als provisionspflichtige Vermittlung durch AnCa als sog. Nachweismakler (§ 652 BGB).
9.2
Bei Übernahme des Leiharbeitnehmers aus der Überlassung steht dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, welches der Leiharbeitnehmer nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt:
9.2.1
bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate beträgt die Provision 2,0 Bruttomonatsgehälter,
9.2.2
bei einer Übernahme vom vierten bis sechsten Monat beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter,
9.2.3
bei einer Übernahme vom siebten bis neunten Monat beträgt die Provision 1,0 Bruttomonatsgehälter,
9.2.4
bei einer Übernahme vom zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision 0,5 Bruttomonatsgehälter,
9.2.5
bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.
9.2.6
Das Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Mitarbeiter und Kunde.
9.3
Sofern sich der Arbeitsvertragsabschluss unmittelbar an einen Überlassungsvertrag von mindestens 12 Monaten Dauer anschließt, verzichtet AnCa auf diesen Honoraranspruch.
9.4
Kommt eine Personalvermittlung ohne vorherige Überlassung zustande, so gilt dies ebenfalls als provisionspflichtige Vermittlung durch AnCa als sog. Nachweismakler (§ 652 BGB). Das Vermittlungshonorar beträgt hierbei – abhängig von Qualifikation und Branche – zwischen 1,5 – 3,0 Bruttomonatsgehältern/ -löhnen zzgl. Tantiemen und Zulagen. Die genaue Höhe des Vermittlungshonorars bei Personalvermittlung ohne vorherige Überlassung ist bei Erteilung des Vermittlungsauftrages vertraglich festzulegen. Dessen ungeachtet beträgt das Vermittlungshonorar mindestens 4.000,00 Euro zzgl. Gesetzlicher Mehrwertsteuer.
9.5
Der Kunde schuldet das Vermittlungshonorar auch dann, wenn der Arbeitsvertrag mit einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. HGB zustande kommt.
10. Salvatorische Klausel
In Bezug auf Klauseln dieses Vertrages, die gegen die §§ 305 ff. -309 BGB verstoßen, gilt ersatzweise das dispositive Gesetzesrecht bzw. – sofern eine derartige Regelung entsprechend. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus anderen als auf den §§ 305 ff. – 309 BGB beruhenden Gründen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt vielmehr als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
11. Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie etwaige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dillingen an der Donau.